Ein Fahrzeug erben

Stirbt der Inhaber oder Eigentümer eines Fahrzeugs, muss sich der überlebende Ehepartner oder der Erbe (z. B. ein Kind) vor der Inbetriebsetzung des Fahrzeugs auf den öffentlichen Verkehrswegen eine neue Zulassungsbescheinigung auf seinen Namen ausstellen lassen.

 

Wer ist betroffen?

  • Jede in Luxemburg ansässige Person, die ein zuletzt in Luxemburg zugelassenes Gebrauchtfahrzeug erbt.
  • Autohäuser und ihnen gleichgestellte Unternehmen (die im Besitz einer Genehmigung für den Handel mit Straßenfahrzeugen sind) können diesen Vorgang für Rechnung ihrer Kunden erledigen.
  • Wenn die Unterlagen von einer Drittperson eingereicht werden, muss diese eine schriftliche Vollmacht vorlegen. In diesem Fall sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass auf allen Unterlagen der Name des Inhabers, Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs angegeben wird, auf den das Fahrzeug zugelassen werden soll, und nicht der Name des Bevollmächtigten.

Vorbedingungen

In folgenden Fällen muss der Betroffene ein Kennzeichen beantragen, bevor das Fahrzeug zugelassen werden kann:

  • Erbe eines mit einem alten Kennzeichen (2 Buchstaben und 3 Ziffern bzw. 1 Buchstabe und 4 Ziffern) zugelassenen Fahrzeugs.

Nachweise

Die Zulassung eines zuletzt in Luxemburg zugelassenen Gebrauchtfahrzeugs erfolgt anhand folgender Unterlagen:

  • ausgefülltes und unterzeichnetes Formular „Antrag auf Erhalt einer Zulassungsbescheinigung“ (Demande en obtention d'un certificat d'immatriculation);
  • Steuermarke(n), wobei dies im Falle einer Zulassung auf den Namen des überlebenden Ehepartners nicht benötigt wird/werden;
  • gültiger Versicherungsschein;
  • Teile 1 und 2 der Zulassungsbescheinigung;
  • Reisepass oder Personalausweis des Inhabers, Eigentümers oder Halters des Fahrzeugs;
  • falls das Fahrzeug erstmals nach dem 1. Februar 2016 zugelassen wurde:
    • europäische Konformitätsbescheinigung;
  • falls das Fahrzeug der Kfz-Hauptuntersuchung unterzogen werden muss:
    • von einer in Luxemburg zugelassenen Prüfstelle für dieses Fahrzeug ausgestellte gültige Prüfbescheinigung;
  • was das Erbe bzw. den Nachlass angeht:
    • von der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung (Administration de l’Enregistrement, des Domaines et de la TVA) ausgestellter Erbschein;
    • Optional > ** von allen Erben unterzeichnete Abtretungsvereinbarung samt Beglaubigung der Unterschriften oder Kopien der Ausweisdokumente der Erben.

** wenn die unterzeichnete Abtretungsvereinbarung fehlt oder der neue Eigentümer nicht eindeutig nachvollzogen werden kann, nimmt die SNCA Sie als Inhaber ein, auch wenn Sie nicht alle Belege vorlegen können, mit denen sich alle aufeinanderfolgenden Eigentumsübertragungen eindeutig dokumentieren lassen. Sie werden dennoch nicht als Eigentümer in der Zulassungsbescheinigung aufgeführt. Nur der "titulaire du certificat d‘immatriculation" wird eingetragen. Die Zulassungsbescheinigung enthält in der Rubrik, in der der "titulaire du certificat d‘immatriculation" angegeben wird, den Vermerk C.4c "n’est pas identifié par le certificat d’immatriculation comme propriétaire du véhicule", kein Eigentümer wird auf der Zulassungsbescheinigung eingetragen.

 

Jedes Dokument muss als Original vorgelegt werden.

Für weitere eventuell erforderliche Unterlagen verweisen wir auf die Rubrik FAQ.

Ein geerbtes Fahrzeug verkaufen

Möchte der überlebende Ehegatte oder der Erbe das Fahrzeug verkaufen, muss er die mit dem Verkauf eines Fahrzeugs verbundenen Vorgänge erledigen und den Nachweisen folgende Schriftstücke beifügen:

  • den von der Einregistrierungs-, Domänen- und Mehrwertsteuerverwaltung ausgestellten Erbschein;
  • Optional > ** die von allen Erben unterzeichnete Abtretungsvereinbarung samt Beglaubigung der Unterschriften oder Kopien der Ausweisdokumente der Erben.

** wenn die unterzeichnete Abtretungsvereinbarung fehlt oder der neue Eigentümer nicht eindeutig nachvollzogen werden kann, nimmt die SNCA Sie als Inhaber ein, auch wenn Sie nicht alle Belege vorlegen können, mit denen sich alle aufeinanderfolgenden Eigentumsübertragungen eindeutig dokumentieren lassen. Sie werden dennoch nicht als Eigentümer in der Zulassungsbescheinigung aufgeführt. Nur der "titulaire du certificat d‘immatriculation" wird eingetragen. Die Zulassungsbescheinigung enthält in der Rubrik, in der der "titulaire du certificat d‘immatriculation" angegeben wird, den Vermerk C.4c "n’est pas identifié par le certificat d’immatriculation comme propriétaire du véhicule", kein Eigentümer wird auf der Zulassungsbescheinigung eingetragen.

Bearbeitung der Unterlagen

Bitte vereinbaren Sie online einen Termin, oder senden Sie Ihre Unterlagen per Post, vorzugsweise als Einschreiben.

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